Impressum

Verantwortlich für den Inhalt

Krematorium Döbeln GmbH
Geyersbergstraße 107
04720 Döbeln

Geschäftsführer
Gerold Münster
Nicole Straube

 

Telefon: 0 34 31 / 61 10 01
Telefax: 0 34 31 / 61 10 02
E-Mail: info@krematorium-doebeln.de
Web:  www.krematorium-doebeln.de

Registergericht:
Amtsgericht Chemnitz

Handelsregister-Nr.:
HRB 28135

Steuernummer:
236/112/00668

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Lieferungen und Leistungen der Krematorium Döbeln GmbH - nachfolgend KDG genannt - Stand: März 2018

1. Allgemeines, Geltungsbereich
a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Zustandekommen und die Abwickelung aller Vertragsverhältnisse zwischen der KDG und Angehörigen und / oder den von diesen beauftragten Bestattungsunternehmen.
b) Für alle Verträge gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-bedingungen. Entgegen stehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten nicht, es sei denn, wir haben der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich wenn wir in Kenntnis abweichender Klauseln des Vertragspartners unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.
c) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

2. Zustandekommen des Vertrages
a) Ein rechtswirksamer Vertrag über die Erbringung von Leistungen seitens des KDG kommt ausschließlich mit Unterzeichnung und Übergabe des von dem KDG zur Verfügung gestellten Antrages zustande.
Der Antrag ist ausgefüllt und unter rechtzeitiger Vorlage aller erforderlicher Unterlagen bei dem KDG einzureichen. Die Angehörigen bzw. das beauftragte Bestattungsunternehmen sind verpflichtet, die gewünschte Leistung auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen. Eine entsprechende Pflicht besteht seitens des KDG nicht.
Der Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Angebot von Leistungen der KDG. Bei Abweichungen vom Standard-Leistungsangebot ist dies unverzüglich bei der Übergabe anzuzeigen, damit dies berücksichtigt werden kann.
Verzögerungen infolge fehlerhafter oder unvollständiger Unterlagen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
b) Die KDG übernimmt mit der Auftragserteilung der Angehörigen oder des beauftragten Bestattungsunternehmens die Einäscherung oder Beisetzung gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Angebotene Leistungen des KDG verstehen sich immer in Verbindung mit der gültigen Fassung des Leistungsangebotes zum Zeitpunkt der Anlieferung der Verstorbenen.
c) Der Termin der jeweiligen Einäscherung wird durch die KDG vergeben und erfolgt in der Regel binnen drei Werktagen nach der amtsärztlichen Freigabe zur Einäscherung. Bei Kapazitätsüberschreitung oder Störung gleich welcher Art kann der Einäscherungstermin durch die KDG entsprechend verschoben werden.

3. Datenübergabe
a) Die KDG verarbeitet die übergebenen Daten unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen und verpflichtet sich, diese ausschließlich für den nach dem Vertrag festgelegten Zweck zu verwenden.
b) Unterbleibt eine vollständige Übergabe der Einäscherungsunterlagen nach den vorstehenden Regelungen, ist die KDG berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Kündigung soll zuvor unter Hinweis auf die fehlenden Daten angemahnt werden.

4. Auftragsausführung
4.1. Anlieferung
Folgende Unterlagen sind bei Anlieferung zwingend erforderlich:
1. Das Blatt 3 (gelber Durchschlag) der Todesbescheinigung. Diese Bescheinigung ist bis spätestens 13:00 Uhr des auf die Anlieferung folgenden Werktages nachzureichen.
2. Der Antrag auf Einäscherung ist vollständig und leserlich ausgefüllt beim KDG abzugeben. Die Unterzeichnung hat vom zahlungspflichtigen Auftraggeber zu erfolgen. Eine Unterschrift „im Auftrag“ oder „in Vertretung“ ist nicht ausreichend.
3. Bei Anhaltspunkten für einen nicht-natürlichen Tod oder bei ungeklärter Todesart ist eine Freigabe (Bestattungsschein) der zuständigen Staatsanwaltschaft zwingend erforderlich.
Folgende Unterlagen sind bis spätestens 13:00 Uhr des auf die Anlieferung folgenden Werktages nachzureichen:
4. Für eine Einäscherung im Krematorium Döbeln ist eine Kopie der Sterbeurkunde und für eine Beisetzung/Bestattung im Urnenhain am Krematorium Döbeln die Sterbeurkunde im Original vorzulegen.
5. Es ist ein Nachweis über den Bestattungsplatz der Urne in Form eines Grabnachweises oder einer entsprechenden Urnenanforderung beim KDG vorzulegen.
a) Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Sarg neben den gesetzlichen Anforderungen folgende Eigenschaften aufweist:
Der Sarg muss am Fußende deutlich mit einem sicher angebrachten Namensschild des Bestattungsunternehmens versehen sein. Das Namensschild muss neben dem Namen und der Anschrift des Bestattungsunternehmens, den Vor- und Familiennamen, den Sterbeort sowie das Geburtsdatum und das Sterbedatum des Verstorbenen tragen.
b) Der Auftraggeber stellt ferner sicher, dass der Verstorbene verwechslungssicher gekennzeichnet ist. Die Kennzeichnung erfolgt mit einem sog. Fußzettel des Krankenhauses, des Heimes oder durch eigene Fußzettel.
c) Bei Verstorbenen, die an einer ansteckenden Krankheit oder sonstigen meldepflichtigen Krankheiten nach dem Bundesseuchengesetz erkrankt waren, ist der Sarg deutlich sichtbar entsprechend zu kennzeichnen.
d) Grundsätzlich wird im Beisein des Auftraggebers oder seines Beauftragten der Sarg geöffnet und der Sarginhalt kontrolliert. Mängel sind unverzüglich abzustellen und werden auf dem Einstellschein vermerkt. Wertgegenstände und Sargbeigaben sind ebenfalls auf dem Einstellschein zu dokumentieren.
e) Verstorbene sollen ohne Wertgegenstände eingeliefert werden. Die KDG übernimmt keine Haftung für Schmuck und Sargbeigaben. Schmuck oder Gegenstände, die Verstorbene bei der Anlieferung tragen oder im Sarg mitführen, werden in der Regel mit dem Leichnam eingeäschert. Sollte der Schmuck von den Angehörigen vor der Einäscherung zurückgefordert werden, so kann dieser gegen Vorlage einer schriftlichen Zustimmung von Angehörigen oder des beauftragten Bestattungsunternehmens und im Beisein eines Mitarbeiters der KDG entnommen werden. Der Mitarbeiter der KDG fertigt ein schriftliches Protokoll über die entnommenen Gegenstände an und händigt sie dem Beauftragten aus. Bei verspätetem Herausgabeverlangen haftet die KDG nicht für den Untergang der Gegenstände durch die Ein-äscherung.
f) Defibrillatoren sind möglichst vor Anlieferung des Verstorbenen zu entfernen. Geschieht dies nicht, müssen diese zumindest fachärztlich ausgeschaltet sein. In diesem Fall erfolgt die Entnahme vor dem Einäscherungsvorgang auf Kosten des Auftraggebers durch den Amtsarzt im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen amtsärztlichen Leichenschau.
g) Die Nutzung angemieteter Kühlraumkapazität wird vertraglich vereinbart.

4.2. Einäscherung
a) Die Einstellung des Sarges in einen Kühlraum gehört zu den Einäscherungsleistungen soweit die Einäscherung im Krematorium Döbeln erfolgt.
b) Vor dem Einfahren des Sarges in die Einäscherungsanlage wird eine Identifikationsmarke zugeordnet. Diese weist eine fortlaufende Einäscherungsnummer und den Schriftzug „Döbeln“ auf. Die Asche wird im Anschluss an die Einäscherung in ein von der KDG zur Verfügung gestelltes Urnenbehältnis abgefüllt und die Identifikationsmarke beigefügt. Bei vorgesehener Natur- und Baumbestattung wird auf Antrag der Angehörigen oder des von ihnen beauftragten Bestattungsunternehmens die Asche in ein biologisch abbaubares Urnenbehältnis gefüllt. Das Urnenbehältnis wird fest verschlossen. Der Deckel wird mit dem Namen des Verstorbenen, Vorname, Geburtsdatum, Sterbedatum, Einäscherungsnummer und –datum beschriftet sowie mit dem geprägten Schriftzug „Krematorium Döbeln“ versehen.
c) Die KDG äschert nach Freigabe aufgrund der zusätzlichen Leichenschau Sarg und Leichnam ein. Es ist sichergestellt, dass alle Fremdkörper wie insbesondere Zahngold oder beigegebene Schmuckstücke bei der Asche des Verstorbenen verbleiben. Sonstige Fremdkörper wie z. B. Sargbeschläge oder Endoprothesen werden der Asche entnommen und für den Auftraggeber kostenfrei entsorgt.
d) Bei Feuerbestattungen darf die Sarggröße folgende Höchstmaße nicht übersteigen:
Länge 220 cm, Höhe 76 cm, Breite 64 cm am Sargfuß. Bei Abweichungen wird im Einzelfall entschieden. Zur Einäscherung bestimmte Särge einschließlich der Sargausstattung, Bestattungswäsche und sonstigen Beigaben müssen in ihrer Materialbeschaffenheit den Anforderungen des Umweltschutzes entsprechen. Die Messwerte müssen stets den jeweils aktuellen VDI-Richtlinien zur Emissionsminderung von Einäscherungsanlagen entsprechen und unter den zulässigen Emissionsgrenzwerten der jeweils geltenden gesetzlichen Norm liegen. Der Nachweis über die Einhaltung der VDI-Richtlinien wird durch Kennzeichnung der Särge erbracht. Aus dem Nachweis am Sarg soll ferner der verantwortliche Hersteller erkennbar sein. Die KDG kann Särge und Sargausstattungen ohne entsprechenden Nachweis von der Einäscherung ausschließen und zurückweisen.
e) Je Einäscherungsofen darf grundsätzlich nur ein Verstorbener eingeäschert werden. Eine Ausnahme gilt für totgeborene oder während der Geburt verstorbene Kinder und für die Einäscherung von Sektionsrückständen.
f) Vor dem Verschließen der Urne kann auf Wunsch der Angehörigen eine Beigabe in Gestalt von Schmuck oder kleineren Gegenständen zusätzlich zur Asche in dieselbe Urne gegeben werden. Die Beigabe erfolgt durch die KDG, die dem Auftraggeber eine Bestätigung erteilt.
g) Nach Terminabsprache mit der KDG können Angehörige und Trauergäste an der Einfahrt des Sarges in die Einäscherungsanlage teilhaben.
h) Der Urnenversand erfolgt ausschließlich durch die KDG. Voraussetzung für das Versenden der Urne ist die schriftliche Anforderung des beisetzenden Friedhofs oder eines zugelassenen Seebestatters. Wird eine Urne nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Einäscherung bei der KDG zur Beisetzung abgefordert, muss diese an den von Amts wegen festgelegten Beisetzungsort übergeben werden.

4.3. Beisetzung
Urnen die zur Beisetzung im Urnenhain vorgesehen sind, sind mindestens 1 Arbeitstag vor dem Beisetzungstag im Krematorium Döbeln anzuliefern.

5. Angebote, Preise, Zahlung
a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
b) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten Preise als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
c) Unseren Preisen liegen die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Löhne, Tarife, Gesetze und Verhältnisse sowie die zu diesem Zeitpunkt gültigen behördlichen Auflagen zu Grunde. Sollte zwischen Auftragsbestätigung und Auftragsdurchführung eine wesentliche Änderung bei diesen Faktoren eintreten, so sind wir berechtigt, die Preise vom Zeitpunkt der Änderung an angemessen zu erhöhen.
d) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang fällig. Skontoabzüge sind nur dann zulässig, wenn diese gesondert vereinbart werden. Zahlt der Vertragspartner den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung, so gerät er auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug.
e) Die Zahlung mit Wechseln bedarf besonderer Vereinbarung.
f) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
g) Sofern eine fällige Zahlung durch das SEPA-Lastschriftverfahren vollzogen wird, stimmt der Kunde einer Verkürzung der Ankündigungsfrist unter 14 Tagen (Pre-Notification) zu. Die Pre-Notification wird mindestens einen Tag vor Fälligkeitsdatum versendet.
h) Kommt es im Rahmen des Einzugs fälliger Zahlungen durch SEPA- oder nationalen Lastschriften zu einer Lastschriftrückgabe, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Kunden zu tragen, sofern er die Rückgabe der Lastschrift zu verschulden hat.

6. Haftung/Schadensersatz
a) Nach der Übergabe des Aschebehältnisses an den Auftraggeber oder an das Versand-unternehmen oder bei anderweitiger Übergabe an einen gesetzlich Berechtigten besteht für die KDG keine weitere Haftung. Die KDG haftet lediglich für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Diese Haftungsbeschränkung bezieht sich auch auf die Auftragsausführung.
b) Die KDG haftet nicht für die Beisetzung der Urne.

7. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
a) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
b) Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz.
c) Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz bzw. der Sitz unserer Niederlassung, die den Auftrag ausführt.

Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):
Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.